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Satzung der DLRG Lütjenburg e.V. Stand: 2021

 
§1 - Name, Sitz 
(1) Die DLRG Lütjenburg e. V. ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. im Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (L V). Sie ist in das Vereinsregister 
eingetragen. 
(2) Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen: 
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft 
Lütjenburg e.V. 
im Landesverband Schleswig-Holstein 
abgekürzt "DLRG Lütjenburg e.V." 
(3) Ihre Tätigkeit umfasst im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet der Stadt Lütjenburg und umliegende Kreise. 
(4) Vereinssitz der DLRG Lütjenburg e. V. ist die Stadt Lütjenburg. 

§2 - Zweck 
(1) Die Aufgabe der DLRG Lütjenburg e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. 
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: 
1.  frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, 
2.  Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, 
3.  Ausbildung im Rettungsschwimmen, 
4.  Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz 
5.  Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen im Rahmen der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden 
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung. 
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die 
1.  Förderung des Schulschwimmunterrichtes, 
2.  Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen, 
3.  Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser, 
4.  Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen, 
5.  Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser, 
6.  Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, 
7.  Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung, 
8.  Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen, 
9.  Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden. 

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 
(1) Die DLRG Lütjenburg e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Die DLRG Lütjenburg e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Mittel der DLRG Lütjenburg e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Lütjenburg e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Lütjenburg e.V. entstanden sind. Die DLRG Lütjenburg e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

§ 4 - Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 - Mitgliedschaft 
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzungen und Ordnungen der DLRG Lütjenburg e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e. V. und der DLRG e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen. 
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres. 
(3) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der 
fälligen Beiträge nachgewiesen ist. 
(4) Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRGJugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung. 
(5) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach der Aufnahme zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Lütjenburg e.V. festgelegt werden. 
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. 
1.  Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Lütjenburg e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. 
2.  Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung unter der zuletzt bekannten Anschrift des Mitglieds erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach Versendung zugegangen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. 
3.  Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. 
(7) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRGEigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum 
unverzüglich an die DLRG Lütjenburg e. V. zurückzugeben. 
(8) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Lütjenburg. e. V. nicht verpflichtet. 
(9) Die DLRG Lütjenburg e. V. kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. 

§ 6 - Verhältnis zu den übergeordneten Organen 
(1) Die DLRG Lütjenburg e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der Landesverbandshaupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen. 
(2) Die DLRG Lütjenburg e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich. 
(3) Die DLRG Lütjenburg e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab. 
(4) Die DLRG Lütjenburg e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den in der Geschäftsordnung des LV festgelegten Terminen ab. 
(5) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Lütjenburg e.V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu. 
(6) Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Lütjenburg e. V. ist der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. 
(7) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind dem Landesverband zuzuleiten: 
1.  Statistischer Jahresbericht 
2.  Beitragsabrechnung 
3.  Mitgliederstatistik 
4.  Personenverzeichnis der Funktionsträger 
5.  Protokoll der Mitgliederversammlung 
6.  Bericht der Kassenprüfer 
(8) Die DLRG Lütjenburg e. V. wird, soweit keine direkte Beziehung besteht, gegenüber der Kreisverwaltung, den in ihrem Gebiet tätigen übergemeindlichen Verbänden und regionalen Vereinigung besteht durch den Kreisvorstand vertreten. 
(9) Die Angelegenheiten der DLRG Lütjenburg e. V. auf Kreis-, Landes- und Bundesebene werden durch die jeweils übergeordneten Gliederungsebenen wahrgenommen. 

§ 7 - Jugendarbeit 
(1) Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen unabhängig vom Alter gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG Lütjenburg e.V. und sind automatisch Teil der Jugend im Landesverband und Bundesverband. 
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Lütjenburg e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Lütjenburg e.V. dar. Inhalt und Form der 
Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Lütjenburg e.V., die vom Jugendtag der DLRG Lütjenburg e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. 
(3) Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Lütjenburg e.V. ab. 
(4) Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Lütjenburg e. V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

§ 8 - Organe 
Organe der DLRG Lütjenburg e.V. sind: 
1.  die Mitgliederversammlung 
2.  der Vorstand 

§ 9 - Abstimmungen und Wahlen 
(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. 
(2) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt 
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt. 
(4) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird 
eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(5) Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder. 

§ 10 - Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Lütjenburg e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. 
(2) Stimmberechtigt  in  der  Mitgliederversammlung  sind  alle  Mitglieder,  die  ihren Jahresbeitrag  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  entrichtet  und  das  16. Lebensjahr  vollendet  haben.  Das  Stimmrecht  kann  nur  persönlich  ausgeübt 
werden. 
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. eines jeden  Jahres  zusammen  (Jahreshauptversammlung).  Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller 
Mitglieder  der  DLRG  Lütjenburg  e.V.  mit  Angabe  der  Beratungspunkte verlangen  oder  der  Vorstand  mit  einfacher  Mehrheit  eine  solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt. 
(4) Zu der Mitgliederversammlung muss entweder durch eine schriftliche Einladung unter  der  zuletzt  angegebenen  Anschrift  oder  durch  E-Mail  mindestes  zwei Wochen  vorher  eingeladen  werden.  Die  Einladung  gilt  bei  Versendung  mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach der Versendung zugegangen. Der Termin  der  Mitgliederversammlung  muss  durch  eine  Ankündigung  auf  der Vereinshomepage und soll durch Hinweis in lokalen Medien bekannt gegeben 
werden.  Anträge  zur  Mitgliederversammlung  müssen  schriftlich  mindestens eine  Woche  vorher  eingereicht  werden.  Dringlichkeitsanträge  können  nur behandelt  werden,  wenn  zwei  Drittel  der  stimmberechtigten  anwesenden 
Mitglieder dieses zulassen. 
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
(6) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich  Fragen  und  Angelegenheiten  der  DLRG  Lütjenburg  e.V.  Sie nimmt  die  Berichte  des  Vorstandes  und  der  Kassenprüfer  entgegen  und  ist 
insbesondere zuständig für Beschlüsse über: 
1.  Wahl des Vorstandes 
2.  Wahl der Kassenprüfer 
3.  Entlastung des Vorstandes 
4.  Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung (im Jahr der Landesverbandshaupttagung) 
5.  Anträge 
6.  Höhe der Beiträge (Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen, die maximal einmal  jährlich  erhoben  werden  und  maximal  die  Hälfte  eines Mitgliedsbeitrags betragen dürfen) 
7.  Satzungsänderungen 
8.  Auflösung der DLRG Lütjenburg e. V. 
(7) Der Vorsitzende der DLRG Lütjenburg e. V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie; die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter wählen. Über 
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8  Wochen  nach  der  Durchführung  der  Mitgliederversammlung  in  der 
Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederteilversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die 
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

§ 11 - Vorstand 
(1) Der  Vorstand  leitet  die  DLRG  Lütjenburg e.V.  im  Rahmen  der  Satzung.  Ihm obliegt  insbesondere  die  Ausführung  der  Beschlüsse  der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 
(2) Den Vorstand bilden: 
1.  der Vorsitzende 
2.  der stellvertretende Vorsitzende 
3.  der technische Leiter 
4.  der Schatzmeister 
5.  der Jugendvorsitzende 
Ämterkoppelungen  können  von  der  Mitgliederversammlung  beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Bei  Bedarf  kann  die  Mitgliederversammlung  Stellvertreter  für  die Vorstandsmitglieder  3.  und  4.  sowie  für  andere  Funktionen  erforderliche Ressortleiter  und  Beisitzer  wählen,  die  dann  ordentliche  Mitglieder  des Vorstandes  sind.  Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  hat  eine  Stimme.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der DLRG Lütjenburg e.V., der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf. 
(4) Die Wahlperiode des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 3 Jahre, für die restlichen  Positionen  gilt  die  Wahlperiode  mit  2  Jahren  vervollständigt.  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl kommissarisch im 
Amt. 
(5) Der  Jugendvorsitzende  ist  durch  Wahl  nach  der  Jugendordnung  der  DLRG Lütjenburg  e.  V.  Mitglied  des  Vorstands.  Im  Verhinderungsfall  ist  ein Stellvertreter stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. 
(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen. 
(7) Die  Einladung  zur  Vorstandssitzung  hat  mindestens  2  Wochen  vorher  unter Bekanntgabe  der  Tagesordnung  zu  erfolgen.  In  dringenden  Fällen  kann  die Einladungsfrist verkürzt werden. 
(8) Der  Vorstand  benennt  ein  Mitglied,  das  den  Vorstand  im  Jugendvorstand vertritt. 
(9) Dem  Vorstand  ist  es  freigestellt,  für  Beratungen  Nichtvorstandsmitglieder hinzuzuziehen. Dies können auch Nichtmitglieder sein. 
(10)  Der Vorstand kann Darlehen aufnehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu unterrichten. 

§ 12 - Kreisverband Plön 
(1) Der Kreisverband führt die Interessen der Gliederung im Kreis Plön zusammen. Er fördert den Austausch  der Informationen innerhalb der Gliederung seines Kreisgebietes und dem Landesverband. 
(2) Sofern  keine  direkte  Beziehung  zur  Kreisverwaltung,  Kreisvertretern  und regionalen  Einrichtungen  besteht,  vertritt  der  Kreisverband  die  Gliederungen des Kreises ihnen gegenüber. 
(3) Der Kreisverband vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im Landesverband und die Interessen des Landesverbandes in den Gliederungen seines Kreisgebietes. 
(4) Der Kreisvorstand wird von den Vorsitzenden der im Kreis Plön existierenden Gliederungen  des  DLRG  Landesverbandes  Schleswig-Holstein  gewählt.  Der Vorstand  der  DLRG  Lütjenburg  kann  auch  eine  Person  zur  Vertretung 
bestimmen. 
(5) Einzelheiten zur Wahl und zum Aufgabenbereich des Kreisverbandes regelt die Satzung des Kreisverbandes. 

§ 13 - Schiedsgerichtsbarkeit (Schieds- und Ehrengerichte) 
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds- und Ehrengerichte) haben auf allen Gliederungsebenen  die  Aufgabe,  das  Ansehen  der  DLRG  zu  wahren  und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen: 
1.  Beleidigungen,  üble  Nachrede  oder  Verleumdung  der  DLRG,  ihrer Gliederungen,  ihrer  satzungsgemäßen  Organe  und  deren  Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeiten in der DLRG beziehen. 
2.  Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren  Gliederungen  Schaden  zugefügt  haben  oder  geeignet  sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind. 
(2) Sie  haben  ferner  die  Aufgabe,  anstelle  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  alle Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  untereinander,  zwischen  Mitgliedern  und Gliederungen  und  zwischen  Gliederungen  untereinander  zu  entscheiden, 
soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen des Bundesverbandes oder der Untergliederungen sowie aus weiteren  satzungsgemäßen  Regelwerken  und/oder  Beschlüssen satzungsgemäßer  Organe  ergeben.  Zum  Zwecke  der  Durchsetzung  seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen. 
(3) Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden  Verletzungen  der  Anti-Doping-Bestimmungen  der  Anti-DopingOrdnung der DLRG bzw. der International Life Saving (ILS) der DLRG in der Öffentlichkeit. 
(4) Im  Falle  einer  Anfechtung  eines  Beschlusses  kann  das  Schieds-  und Ehrengericht  bis  zu  seiner  endgültigen  Entscheidung  die  aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für 
begründet, hebt es den Beschluss auf. 
(5) Gegen  ein  Mitglied  kann  das  Schieds-  und  Ehrengericht  im  Rahmen  seiner Zuständigkeit  wahlweise  folgende  Ordnungsmaßnahmen  einzeln  oder gleichzeitig verhängen: 
1.  Rüge oder Verwarnung, ggf. mit entsprechender Veröffentlichung, 
2.  Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen  und  Veranstaltungen,  ausgenommen  Zusammenkünfte der Organe 
3.  Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen 
4.  Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG 
5.  Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen 
6.  Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre 
7.  Geeignete  Auflagen  oder  Maßnahmen  zur  Durchsetzung  der 
Entscheidungen gem. § 13 Abs. 2 dieser Satzung Ferner  kann  das  Schieds-  und  Ehrengericht  auf  Antrag  des  Vorstands  ein Mitglied  einstweilen  von  der  ausgeübten  Wahlfunktion  suspendieren,  soweit das  im  Rahmen  Pflichten  aus  der  Satzung  oder  aus  den  Beschlüssen satzungsgemäßer  Gremien  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  grob verletzt oder - sonstige wichtigen Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. 
(6) Im  Falle  der  Unzuständigkeit  des  Schieds-  und  Ehrengerichts  und/oder  zur Überprüfung  der  Wirksamkeit  des  Schiedsspruches  ist  die  Anrufung  des ordentlichen  Gerichtes  erst  nach  Ausschöpfung  des  vereinsinternen  Rechts- 
und Schiedsweges möglich. 

§ 14 - Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichtes 
(1) Die  DLRG  Lütjenburg  e.V.  hat  kein  eigenes  Schieds-  und  Ehrengericht  und wendet sich im Streitfall an das Schieds- und Ehrengericht der übergeordneten Gliederung. 

§ 15- Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung 
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG e.V. 
beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird. 
(2) Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 

§16 - Ordnungen, Prüfungen 
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes und des LV erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend. 
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Lütjenburg e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen 
geregelt: sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. 
(3) Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V. 
(4) Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. 

§ 17- Gestaltungsordnung; DLRG-Markenschutz und Material 
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisungen sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen. 
(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt. 
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist. 

§18 - Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung 
(1) Für die Geschäftsführung der DLRG Lütjenburg e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V. 
(2) Die Gebührenordnung der DLRG Lütjenburg e.V. regelt die zu zahlenden Beiträge, Gebühren und Entgelte. Sie wird mit Ausnahme des §18 Absatz 1 vom Vorstand festgelegt. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 19 - Regelwerke für den Rettungssport 
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung, die für alle Mitglieder verbindlich als Grundlage für die Ahndung von Dopingverstößen gilt. 

§20 – Kassenprüfer 
Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Lütjenburg e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig. 

§21 - Ehrungen, Ehrungsordnung 
(1) Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird. 
(2) Unabhängig der Ehrungsordnung der DLRG e. V. ehrt die DLRG Lütjenburg e.V., jährlich eine Person, die sich um den Verein verdient gemacht hat. Sie muss nicht zwangsläufig der DLRG Lütjenburg e.V. angehören. 

§22 - Satzungsänderungen 
(1) Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV-Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. 
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung im Internet auf der Vereinshomepage und durch Aushang am Vereinshaus (>Am Hopfenhof 3, Lütjenburg<) bekannt zu geben. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zu Mitgliedervollversammlung schriftlich bekannt zu geben. 
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LVHaupttagung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden. 
(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des LVVorstandes. 
(5) Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam. 

§23 – Auflösung 
(1) Die Auflösung der DLRG Lütjenburg e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren für die Abwicklung bestimmt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten. 
(2) Bei Auflösung/Aufhebung der DLRG Lütjenburg e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.08.2021 in Lütjenburg beschlossen 

Hier gibt es unsere Satzung zum runterladen

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